{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-11-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-61-81--_1996-11-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003614.pdf?ID=150003614", "Checksum": "81707db66c813014c2cf56c15b1135fd"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.81 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 28.11.1996 JAAC 61.81 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 28.11.1996 JAAC 61.81 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 28.11.1996 JAAC 61.81 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:00", "Checksum": "c5895fef603cc8471c12e014b0930a3b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 28.11.1996 JAAC 61.81 \r\n\n 7\nim Bereich des Teuerungsausgleichs (BBl 1993 IV 513). Entsprechend sieht\nheute Art. 45 Abs. 3bis BtG vor, dass der Bundesrat die Einzelheiten des\nTeuerungsausgleichs regelt.\nEs ist daher richtig, dass der Exekutive tendenziell mehr Kompetenzen\nim Besoldungswesen, namentlich in bezug auf den Teuerungsausgleich,\nübertragen werden. Doch kann deshalb zumindest im Bereich der Besoldung\nnicht davon gesprochen werden, dass der Gesetzgeber im Beamtengesetz\nimmer mehr zu eher offenen Delegationen neige, wie dies vom EDA in seinem\nEntscheid vom 1. März 1996 vorgebracht wird. Vielmehr beschränkt er sich\nweiterhin auf präzise Delegationen in einzelnen Artikeln (vgl. z. B. Art. 39,\nArt. 40 und Art. 45 BtG), anstatt eine die gesamte Besoldung umfassende\nÜbertragung der Kompetenzen auf den Bundesrat vorzusehen. Es ist daher\nnotwendig, dass die Kompetenz, den KKA auch auf die Besoldung anzuwenden,\nder Verwaltung ausdrücklich in einem Gesetz im formellen Sinn übertragen\nwird, weil eine allgemeine, die Besoldung betreffende Delegationsnorm im\nBeamtengesetz nicht vorgesehen ist.\ncc. Gemäss Art. 45 Abs. 3bis BtG unterliegt unter anderem die Besoldung einem\nangemessenen Teuerungsausgleich, dessen Einzelheiten der Bundesrat regelt.\nDie Änderung dieses Artikels ist aber erst am 1. Januar 1996 in Kraft getreten\nund findet auf den vorliegenden Fall deshalb keine Anwendung. Aber auch\nwenn eine solche Kompetenz bereits in altArt. 45 Abs. 3bis BtG vorgesehen\ngewesen wäre, ergäbe sich daraus keine Kompetenz für den Bundesrat\nin Sachen KKA, da der Teuerungsausgleich dem KKA nicht gleichgesetzt\nwerden kann. Während der Teuerungsausgleich zum Ziel hat, den Lohn\nden jeweils gestiegenen Lebenskosten in der Schweiz anzupassen, dient\nder KKA dem Ausgleich der Preisdifferenzen zwischen der Schweiz und\ndem jeweiligen ausländischen Arbeitsort. Eine Kompetenz zur Regelung\ndes Teuerungsausgleichs vermag daher keine entsprechende Kompetenz zur\nRegelung des KKA zu begründen.\nEine analoge Anwendung der in altArt. 45 Abs. 3bis BtG vorgesehenen\nKompetenz auf den KKA ist auch deshalb ausgeschlossen, weil die\nGrundbesoldung, wie bereits erwähnt, mit der Tatsache, dass der Empfänger\nim Ausland tätig ist, in keinem Zusammenhang steht, sondern vielmehr an\ndie Person selbst und das Stellenprofil gebunden ist (vgl. E. 3d/aa). Eventuelle\nfinanzielle Nachteile, die sich aus der Tätigkeit im Ausland ergeben, sind\ndeshalb mittels den eigens dafür geschaffenen Auslandszulagen von Art. 54 ff.\nBO 3 zu decken, deren genaue Ausgestaltung ihrerseits unbestrittenermassen\nim Kompetenzbereich des Bundesrats steht.\nAus Art. 45 Abs. 3bis BtG kann daher keine Kompetenz für den Bundesrat\nabgeleitet werden, wonach dieser die Regelung des KKA in Art. 57 BO 3 auf die\nBesoldung ausweiten könnte.\ndd. Art. 42 BtG ist eindeutige Delegationsnorm in Sachen Auslandszulagen und\nauf diese beschränkt. Die Argumentation der Verwaltung in ihrem Entscheid\nvom 1. März 1996, wonach in Art. 42 BtG eine unvollständige Regelung zu\nsehen sei, weil diese Bestimmung eine Lücke für jenen Sachverhalt aufweise,\nbei dem die Umstände nicht für eine Zulage, sondern für einen Abzug\nsprechen würden, vermag nicht zu überzeugen. Der Artikel ist vielmehr klar\nformuliert und lässt keinen Platz für eine Ausweitung der Kompetenz auf die\nGrundbesoldung.\n\n"}