{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-11-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-61-81--_1996-11-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003614.pdf?ID=150003614", "Checksum": "81707db66c813014c2cf56c15b1135fd"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.81 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 28.11.1996 JAAC 61.81 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 28.11.1996 JAAC 61.81 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 28.11.1996 JAAC 61.81 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:00", "Checksum": "c5895fef603cc8471c12e014b0930a3b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 28.11.1996 JAAC 61.81 \r\n\n 6\nd.aa. Die Besoldung wird in ihren Grundzügen in Art. 36 ff. BtG geregelt.\nIn der Beamtenordnung (3) erfolgt die genauere Ausgestaltung der\nBesoldungsordnung in Art. 50 ff. In bezug auf die Gliederung der\nBesoldungsskala besteht für die einzelnen Verwaltungszweige grösste\nFreiheit in der Einreihung der für sie in Betracht fallenden Ämter. Die\nBesoldungsansätze ihrerseits sind in weitgehendem Masse abhängig von\nder Eignung und der Verantwortlichkeit, d. h. von den sehr verschiedenen\nAnforderungen, welche an die Träger der Ämter gestellt werden (BBl 1924 III\n3 und 7). Die Besoldung steht demnach in direktem Zusammenhang mit der\njeweiligen Stelle. Sie ist Entgelt für die Qualifikationen des Stelleninhabers, für\ndessen Ausbildung, dessen Kenntnisse und berufliche Erfahrungen, und sie\nist Entschädigung für die an die Arbeit gestellten Anforderungen selber, für\nderen Schwierigkeitsgrad und die damit verbundene Verantwortung. Nicht\nentschädigt werden mit dem Grundlohn hingegen die Besonderheiten des\nDienstortes. Dafür dient eigens der Ortszuschlag (Art. 37 BtG), welcher für im\nAusland tätige Bedienstete durch die Auslandszulage bzw. die Grundzulage\n(Art. 54 und Art. 55 BO [3]) ersetzt wird. Mit dem Ortszuschlag soll der Lohn\nfür gleichwertige Stellungen in einem gewissen Masse zumindest den örtlichen\nVerhältnissen angepasst werden. Der Gesetzgeber war sich dabei von Beginn\nan bewusst, dass diese Zulagen in vielen Fällen die tatsächlich bestehenden\nUnterschiede nicht völlig auszugleichen vermögen, die Mehrbelastungen aber\nwenigstens vermindert werden können (BBl 1924 II 149 ff.). Diese Erkenntnis\ngilt analog für die Grundzulage, welche bereits aus rechnerischen Gründen\nnur schwierig einen genauen Ausgleich der Mehrkosten bringen kann.\nDie Besoldung ist daher nach ihrem Zweck von der Auslandszulage klar\nzu trennen. Während erstere unbeeinflusst vom Arbeitsort aufgrund der\nPerson des Stelleninhabers und des Stellenprofils festgelegt wird, bezweckt die\nAuslandszulage die Deckung der zusätzlichen Kosten, die aus dem Umstand\ndes Arbeitsplatzes im Ausland entstehen.\nbb. Was die Kompetenzübertragung des Gesetzgebers im Bereich der\nBesoldung auf die Verwaltung im einzelnen anbelangt, so hat der Gesetzgeber\n- im Gegensatz zu der Delegation betreffend die Auslandszulage - auf eine\nallgemeine, weit gefasste Delegation verzichtet. Zwar war nie die alleinige\nKompetenz des Gesetzgebers vorgesehen gewesen, sondern bereits bei der\nAusarbeitung des Beamtengesetzes stand fest, dass die Durchführung der im\nEntwurf niedergelegten Grundsätze der vollziehenden Behörde anvertraut\nwerden sollte (BBl 1924 II 4). Im Beamtengesetz selber schliesslich wurden die\nKompetenzen auf einzelne Artikel beschränkt, so namentlich in Art. 37 Abs. 4,\nArt. 38 Abs. 1, altArt. 40 Abs. 4 und Art. 41 Abs. 5 BtG. Dies lässt den Schluss zu,\ndass keine Gesetzeslücke vorlag, sondern bewusst der Lösung der konkreten\nÜbertragung der Ausgestaltungskompetenz in den einzelnen Artikeln der\nVorzug gegeben wurde.\nMit der Teilrevision von 1986 wurde im Titel von Art. 45 BtG der\nTeuerungsausgleich eingefügt und in Abs. 3bis von Art. 45 BtG der Anspruch\ndarauf gesetzlich verankert. Gleichzeitig wurde dem Bundesrat die Kompetenz\nerteilt, jährlich die aufgelaufene Teuerung in die massgebenden Bezüge\neinzubauen (BBl 1986 II 330 f.). Eine generelle Delegation erfolgte auch dieses\nMal nicht. Die letzte Teilrevision allerdings - in Kraft seit 1. Januar 1996 -\nbrachte tatsächlich eine vermehrte Kompetenzübertragung an den Bundesrat\nfür Reallohnmassnahmen, begleitet von einem grösseren Handlungsspielraum\n\n"}