{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-11-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-61-81--_1996-11-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003614.pdf?ID=150003614", "Checksum": "81707db66c813014c2cf56c15b1135fd"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.81 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 28.11.1996 JAAC 61.81 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 28.11.1996 JAAC 61.81 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 28.11.1996 JAAC 61.81 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:00", "Checksum": "c5895fef603cc8471c12e014b0930a3b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 28.11.1996 JAAC 61.81 \r\n\n 5\nDie Gesetzesdelegation - im vorliegenden Fall vor allem von Interesse die\nDelegation von Rechtsetzungskompetenzen an die Exekutive - stellt ein\nDurchbrechen des Grundsatzes der Gewaltenteilung und eine Einschränkung\nder demokratischen Rechte dar, weshalb mehrere Voraussetzungen an die\nZulässigkeit der Gesetzesdelegation gestellt werden. So darf die Delegation\nnicht durch die Verfassung ausgeschlossen sein, die Delegationsnorm muss\nin einem Gesetz im formellen Sinn enthalten sein, sie muss sich auf eine\nbestimmte, genau umschriebene Materie beschränken und die Grundzüge der\ndelegierten Materie müssen in einem Gesetz im formellen Sinn umschrieben\nsein (Häfelin/Müller, a. a. O., Rz. 325 ff.). Je nach Art des Eingriffs und je\nnach Handlung sind strengere oder weniger strenge Anforderungen an die\ngesetzliche Grundlage zu stellen (Thomas Fleiner-Gerster, Grundzüge des\nallgemeinen und schweizerischen Verwaltungsrechts, 2. Aufl., Zürich 1980,\nS. 73; vgl. BGE 118 Ia 309 E. 2a).\nb. Die Beamtenordnung (3) stützt sich zur Hauptsache auf das Beamtengesetz.\nArt. 57 BO 3 verweist in seiner Überschrift in Klammern auf Art. 42 BtG und\nneu seit 1. Januar 1996 auch auf Art. 20a BtG. Diese Klammerverweise sind\nvor allem im Rahmen einer Auslegung zweifellos von Nutzen, es kommt ihnen\naber keine eigenständige rechtliche Bedeutung zu. Die Tatsache allein, dass\nein Artikel in den Klammern zitiert wird, gibt ihm in keiner Weise die Qualität\neiner ausreichenden gesetzlichen Grundlage. Ebensowenig lässt ein fehlender,\nfalscher oder unzureichender Klammerverweis den automatischen Schluss\nzu, dass eine gesetzliche Grundlage fehlt. Wichtig ist einzig, dass der jeweilige\nArtikel der Verordnung tatsächlich aufgrund einer entsprechenden, in einem\nGesetz im formellen Sinn vorgesehenen Delegation erlassen wurde. Ob auf die\nDelegationsnorm ausdrücklich hingewiesen wird oder nicht, ist hingegen\nvon untergeordneter Bedeutung. Auf keinen Fall zieht das Unterlassen\ndes zutreffenden Klammerverweises bereits die Unrechtmässigkeit der\nbetreffenden Verordnungsnorm nach sich.\nc. Art. 42 BtG sieht vor, dass dem Beamten schweizerischer Nationalität,\nder im Ausland wohnen muss, neben der Besoldung eine Auslandszulage\nausgerichtet werden kann, wenn die Verhältnisse es rechtfertigen. Abs. 2\nvon Art. 42 BtG überträgt die Ordnung des Anspruchs auf Auslandszulagen\ndem Bundesrat. Mit dieser offenen Delegation wird dem Bundesrat für die\nRegelung der Auslandszulage in ihren Einzelheiten ein sehr weiter Spielraum\neingeräumt, so dass sich die PRK auf die Prüfung zu beschränken hat, ob\nArt. 57 Abs. 1 BO 3 hinsichtlich der Auslandszulage offensichtlich aus dem\nRahmen der der Verwaltung im Gesetz delegierten Kompetenz herausfällt oder\naus anderen Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig ist (vgl. E. 1b).\nGemäss Art. 42 Abs. 1 BtG kann dem Beamten eine Auslandszulage\nausgerichtet werden. Weder ist ein Mindestbetrag vorgeschrieben noch\nwird garantiert, dass überhaupt eine solche Zulage zu erfolgen hat. Diese\nkann demzufolge - theoretisch zumindest - auch gleich Null sein. Art. 42 BtG\nstellt deshalb eine ausreichende Delegationsnorm nicht nur für die generelle\nUnterstellung der Auslandszulage unter den KKA, sondern auch dafür dar,\ndass der KKA negativ ausfallen kann, so dass die Auslandszulage vermindert\nwird. Die Rechtmässigkeit einer positiven oder negativen Beeinflussung der\nAuslandszulage durch den KKA wird vom Beschwerdeführer im übrigen auch\nnicht bestritten.\n\n"}