{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-11-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-61-81--_1996-11-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003614.pdf?ID=150003614", "Checksum": "81707db66c813014c2cf56c15b1135fd"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.81 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 28.11.1996 JAAC 61.81 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 28.11.1996 JAAC 61.81 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 28.11.1996 JAAC 61.81 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:00", "Checksum": "c5895fef603cc8471c12e014b0930a3b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 28.11.1996 JAAC 61.81 \r\n\n1.a. (...)\nb. Der PRK steht es als richterlicher Instanz - im Unterschied zu\nden beschränkten Möglichkeiten des EDA als Verwaltungsbehörde -\ngrundsätzlich auch zu, vorfrageweise Verordnungen der Verwaltung auf\nihre Rechtmässigkeit zu überprüfen («konkrete Normenkontrolle»; BGE 119\nIa 245 E. 5a, 119 IV 262 E. 2, 118 Ib 245 E. 3b, 114 Ib 19 E. 2; VPB 59.59 E. 2.2,\nS. 499; Ulrich Häfelin / Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,\nZürich 1993, Rz. 1807). Sie unterwirft dieser Kontrolle insbesondere die auf\neine gesetzliche Delegation gestützten (unselbständigen) Verordnungen (vgl.\nBGE 110 II 72 E. 2, 109 V 218 E. 5a, 107 Ib 246 E. 4). Geprüft wird dabei, ob\nsolche Verordnungen sich in den Grenzen der dem Bundesrat im Gesetz\neingeräumten Befugnisse halten und - soweit das Gesetz die Verwaltung nicht\nermächtigt, von der Verfassung abzuweichen - auch die Verfassungsmässigkeit\nder Verordnung. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein\nsehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene\neingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 113 Abs. 3 und Art. 114bis Abs. 3\nder Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai\n1874 (BV, SR 101) für die PRK verbindlich. Sie hat sich auf die Prüfung zu\nbeschränken, ob die umstrittenen Verordnungsvorschriften offensichtlich\n\n4\naus dem Rahmen der der Verwaltung im Gesetz delegierten Kompetenzen\nherausfallen oder aus anderen Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind.\nEs ist ihr dagegen verwehrt, die Angemessenheit zu prüfen und allenfalls ihr\neigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Verwaltung zu setzen oder die\nZweckmässigkeit zu untersuchen (vgl. BGE 121 II 467 E. 2a, 120 Ib 102 E. 3a,\n120 V 457 E. 2b, 119 Ia 245 E. 5a, 118 Ib 88 und 372, 114 Ib 19 E. 2, 109 Ib 288\nE. 2a, 109 V 219; André Grisel, Traité de droit administratif, Bd. I, Neuenburg\n1984, S. 328; Pierre Moor, Droit administratif, Bd. I: Les fondements généraux,\n2. Aufl., Bern 1994, S. 263 f.). Die vom Bundesrat verordnete Regelung verstösst\nallerdings dann gegen Art. 4 BV, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe\nstützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche\nUnterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden\nlässt (BGE 120 V 457 E. 2b, 120 Ib 102 E. 3a, 119 Ia 245 E. 5, 118 V 225 E. 2b, 118\nIb 538 E. 1).\n2. Der Beschwerdeführer macht geltend, Art. 57 BO 3 verfüge über keine\nhinlängliche Rechtsgrundlage im Beamtengesetz, um die Grundbesoldung in\nden KKA miteinzubeziehen. Das Beamtengesetz regle die Besoldung vielmehr\nabschliessend bzw. übertrage einzelne Kompetenzen diesbezüglich dem\nParlament. Der Bundesrat entbehre daher einer Kompetenz zum Erlass von\nArt. 57 BO 3, soweit davon die Besoldung betroffen sei.\nGemäss Art. 57 Abs. 1 BO 3 unterliegen die Besoldung und die in den Art. 55\nund 56 BO 3 vorgesehenen Zulagen einem KKA, wenn die Preise der Güter\nund Dienstleistungen am Dienstort im Ausland höher oder geringer sind als in\nder Schweiz. Bei der Bemessung des KKA wird von den Bezügen des Beamten\nan der Zentrale ausgegangen. Der KKA dient zur Wahrung der Kaufkraft des\nEinkommens am ausländischen Dienstort. Seine Funktion besteht demnach\nausschliesslich darin, den Preisunterschied der Güter und Dienstleistungen\nzwischen der Zentrale in Bern und dem Dienstort im Ausland auszugleichen.\nEr dient hingegen nicht der Abgeltung des Mehraufwandes, der mit dem Amt\nund dem Aufenthalt im Ausland verbunden ist. Diesen Zweck erfüllen andere\nAuslandszulagen (vgl. unveröffentlichter BGE vom 22. November 1991, E. 4c).\nDer Wortlaut von Art. 57 BO 3 an sich umfasst klar sowohl die\nAuslandszulagen als auch die Besoldung. Auch in Anbetracht der\nFormulierung, dass ein KKA im Falle von höheren oder auch geringeren\nPreisen am Dienstort im Ausland vorzunehmen ist, ist davon auszugehen,\ndass der KKA nicht nur positiv, sondern auch negativ ausfallen kann. Insofern\ngeht die Verwaltung buchstabengetreu vor, wenn sie den KKA auch auf die\nBesoldung anwendet. Der Beschwerdeführer zweifelt aber am Bestehen einer\nausreichenden gesetzlichen Grundlage für die Anwendung des KKA auf die\nBesoldung.\n3.a. Alle Verwaltungstätigkeit, sowohl die Eingriffs- als auch die\nLeistungsverwaltung, untersteht dem Legalitätsprinzip, d. h. alles\nVerwaltungshandeln ist nur gestützt auf das Gesetz zulässig. Das Erfordernis\ndes Rechtssatzes verlangt grundsätzlich, dass die Staatstätigkeit nur aufgrund\nund nach Massgabe von generell-abstrakten Rechtsnormen ausgeübt werden\ndarf, die genügend bestimmt sind. Die wichtigen Rechtsnormen, auf denen die\nVerwaltungstätigkeit beruht, müssen ausserdem in einem Gesetz im formellen\nSinn enthalten sein (Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen\nVerwaltungsrechts, 2. Aufl., Zürich 1993, Rz. 296 ff.).\n\n"}