{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-11-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-61-81--_1996-11-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003614.pdf?ID=150003614", "Checksum": "81707db66c813014c2cf56c15b1135fd"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.81 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 28.11.1996 JAAC 61.81 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 28.11.1996 JAAC 61.81 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 28.11.1996 JAAC 61.81 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:00", "Checksum": "c5895fef603cc8471c12e014b0930a3b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 28.11.1996 JAAC 61.81 \r\n\nA. X ist als Botschafter für das Eidgenössische Departement für Auswärtige\nAngelegenheiten (EDA) im Ausland tätig. Am (...) teilte die Sektion Bezüge\nund Zulagen des Generalsekretariates den Schweizerischen Vertretungen\nim betreffenden Staat mit, dass die Auswertung der Preiserhebung von\nJanuar 1995 unter Berücksichtigung des Wechselkurses einen neuen\nVergleichsindex ergeben habe, weshalb das Eidgenössische Personalamt\nden Kaufkraftausgleich (KKA) rückwirkend auf den (...) 1995 auf -5% festsetze.\nX ersuchte in der Folge das Generalsekretariat des EDA um eine Verfügung\nbezüglich der Frage, ob ein negativer KKA auch auf die Besoldung angewendet\nwerden könne.\nDas Generalsekretariat des EDA erliess daraufhin am 21. Juni 1995 eine\nVerfügung. Es führte darin im wesentlichen aus, die Auslegung des Wortlautes\nvon Art. 57 der Beamtenordnung (3) vom 29. Dezember 1964 (BO 3, SR\n172.221.103) lasse keinen Zweifel darüber offen, dass die Besoldung\ngrundsätzlich dem KKA unterliege und sich sowohl eine Erhöhung wie\nauch eine Herabsetzung des KKA auf diese auswirken könne. Denn nur so\nkönne Ziel und Zweck des KKA, nämlich die Kaufkraft des Einkommens\ndes Bediensteten im Ausland zu wahren und den Preisunterschied der\nGüter und Dienstleistungen zwischen der Zentrale in der Schweiz und dem\nDienstort im Ausland auszugleichen, erreicht werden, so dass der Lohnwert\ndes EDA-Bediensteten im Ausland dem entsprechenden Einkommen des\nEDA-Bediensteten in der Schweiz entspreche.\nB. Mit Beschwerde vom 5. Juli 1995 focht X die Verfügung des\nGeneralsekretariats des EDA mit der Begründung an, Art. 57 BO 3 beziehe\nsich auf Art. 42 des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 (BtG, SR 172.221.10),\nwelcher ausdrücklich von Auslandszulagen spreche, wohingegen die\nBesoldung in Art. 36 BtG geregelt würde. Die Festsetzung der Besoldung stehe\ndem Parlament zu und könne somit nicht Gegenstand einer Verordnung des\nBundesrates sein, zumal Art. 20a BtG dem Bundesrat lediglich die Regelung\nder Besonderheiten des Dienstverhältnisses im Ausland und nicht auch der\nBesoldung übertrage. Das Grundgehalt dürfe daher im Zusammenhang mit\ndem KKA nicht angerührt werden.\nDas EDA wies die Beschwerde mit Entscheid vom 1. März 1996 ab. Aufgrund\ndes klaren Wortlautes von Art. 57 BO 3 sei davon auszugehen, dass diese\nBestimmung ausdrücklich auch die Grundbesoldung, und zwar sowohl\nim positiven als auch im negativen Sinne, erfasse. Es sei zwar denkbar, in\nArt. 42 BtG eine unvollständige Regelung zu sehen, weil diese Bestimmung\neine Lücke für jenen Sachverhalt aufweise, bei dem die Umstände nicht\nfür eine Zulage, sondern für einen Abzug sprechen würden. Es lägen\nvorliegend aber unter dem Gesichtspunkt der Gesetzesdelegation - vor allem\nin Anbetracht der neueren Tendenz des Gesetzgebers, im Beamtengesetz\nimmer mehr zu eher offenen Delegationen zu neigen - wichtige Gründe\nvor, die Art. 57 BO 3 rechtmässig erscheinen liessen. Es könne jedenfalls\nkeine offensichtliche Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeit festgestellt werden.\nVielmehr sei davon auszugehen, dass die erwähnte Bestimmung insbesondere\n\n3\nin der Delegationsnorm von Art. 20a BtG eine rechtlich ausreichende\nGrundlage finde. Die Offenheit dieser Delegation sei notwendig, weil es für\nden Gesetzgeber ausserordentlich schwierig sei, alle Fragen, die sich wegen\nder Besonderheiten des Dienstverhältnisses im Ausland ergäben, im voraus zu\nbeantworten.\nC. Mit Beschwerde vom 10. April 1996 gelangt X an die Eidgenössische\nPersonalrekurskommission (PRK). Er beantragt, der Entscheid des EDA\nvom 1. März 1996 sei aufzuheben und seine Grundbesoldung von der\nBerechnung des KKA auszunehmen. Entsprechend sei die erfolgte Kürzung\nseiner Grundbesoldung um 5% rückgängig zu machen und das EDA zu\nverhalten, ihm den Differenzbetrag nebst 5% Zins seit 1. Oktober 1995\n(Mittelsatz) nachzuzahlen. Zur Begründung macht der Beschwerdeführer\nhauptsächlich geltend, Art. 42 BtG stelle keine genügende Rechtsgrundlage\nfür eine negative Auswirkung des KKA auf die Besoldung dar. Es sei mit\ndem Legalitätsprinzip unvereinbar, wenn durch eine KKA-Ermittlung\ndie Zulage zur Besoldung in einen Abzug von derselben umfunktioniert\nwürde. Was Art. 20a BtG betreffe, so sei bereits aus der systematischen\nEinordnung dieser Bestimmung ersichtlich, dass damit keine Voraussetzung\ndafür geschaffen werden sollte, dass der Bundesrat unter Umständen in\ndie gesetzlichen Besoldungsregelungen eingreifen könne. Gerade wenn\neine Verordnungsbestimmung in die Rechtsstellung des ihr Unterworfenen\neingreife, seien sehr strenge Bedingungen an die Umschreibung der\nDelegation im Gesetz zu stellen. Die Ausdehnung eines negativen KKA auf\ndie Grundbesoldung erweise sich somit als gesetzwidrig und sei aufzuheben.\nDas EDA und das Eidgenössische Personalamt (EPA) schliessen in ihren\nVernehmlassungen vom 10. Juni 1996 bzw. 29. Mai 1996 je auf Abweisung\nder Beschwerde.\n\nAus den Erwägungen:\n\n"}