Das gleiche gilt mit Bezug auf die Beteuerung des Beschwerdeführers, er habe sich in der Zwischenzeit vom rechtsextremen Gedankengut losgesagt, das in den Dokumenten zum Ausdruck gekommen sei. Die Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. Der Präsident der Eidgenössischen Personalrekurskommission verfügte mit Zwischenentscheid vom 6. Dezember 1996, dass der Beschwerdeführer im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ab dem 1. Januar 1997 bis zum Beschwerdeentscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission als nichtständiger Angestellter weiterzubeschäftigen sei. Mit dem vorliegenden Entscheid fällt diese vorsorgliche Massnahme dahin.