13 des Beschwerdeführers dar. Angesichts des gravierenden Inhalts der Dokumente und angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer solche Dokumente selbst nach einer Ermahnung, die in ähnlichem Zusammenhang erfolgt ist, versandt hat, ändert an dieser Beurteilung auch nichts, dass der Beschwerdeführer diese Dokumente nicht für die Öffentlichkeit bestimmt und die ihm obliegenden, eher untergeordneten dienstlichen Aufgaben im wesentlichen korrekt erfüllt hat. Das gleiche gilt mit Bezug auf die Beteuerung des Beschwerdeführers, er habe sich in der Zwischenzeit vom rechtsextremen Gedankengut losgesagt, das in den Dokumenten zum Ausdruck gekommen sei.