Im vorliegenden Fall ergibt sich zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer die ihm obliegende Treuepflicht in schwerwiegender Weise verletzt hat, indem er von seinem Arbeitsplatz aus eine Vielzahl von Fax-Dokumenten mit einem Inhalt versandt hat, der mit den von der Verfassung verankerten Grundwerten schlechterdings nicht vereinbar ist. Dieser Umstand stellt einen triftigen Grund für die Nichtwiederwahl