171c MStG, Zürich 1996, S. 195 ff., Rz. 723 ff.). Betätigt sich ein Beamter klar und unzweideutig in solcher Weise, so stellt dies einen triftigen Grund für eine Nichtwiederwahl selbst dann dar, wenn dem Beamten lediglich untergeordnete Aufgaben obliegen und er diese Aufgaben an sich korrekt erfüllt. 10. Im vorliegenden Fall ergibt sich zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer die ihm obliegende Treuepflicht in schwerwiegender Weise verletzt hat, indem er von seinem Arbeitsplatz aus eine Vielzahl von Fax-Dokumenten mit einem Inhalt versandt hat, der mit den von der Verfassung verankerten Grundwerten schlechterdings nicht vereinbar ist.