So sind Betätigungen, die zu den in der Verfassung verankerten Grundwerten schlechterdings im Gegensatz stehen, mit der Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung in keinem Falle vereinbar. Zu diesen Verhaltensweisen sind, selbst wenn sie nicht öffentlich vorgenommen werden, insbesondere jene zu zählen, die - abgesehen vom Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Vornahme - zum Kern der durch Art. 261bis StGB (Rassendiskriminierung) erfassten Tathandlungen gehören (vgl. dazu Marcel Alexander Niggli, Rassendiskriminierung - Ein Kommentar zu Art. 261bis StGB und Art. 171c MStG, Zürich 1996, S. 195 ff.