Die Beurteilung hängt wiederum in erheblichem Masse von den Aufgaben des entsprechenden Amtes ab. Daraus ist aber nicht zu schliessen, dass beim Entscheid über die Wiederwahl eines Beamten, der lediglich untergeordnete Aufgaben erfüllt und dem bei der Erfüllung dieser Aufgaben nichts vorzuwerfen ist, das ausserdienstliche Verhalten zum vorneherein unbeachtlich sei. So sind Betätigungen, die zu den in der Verfassung verankerten Grundwerten schlechterdings im Gegensatz stehen, mit der Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung in keinem Falle vereinbar.