13 Abs. 2 BtG). Die Zugehörigkeit zu einer Vereinigung, deren Zwecke oder Mittel nicht aufgrund eines Beschlusses des Bundesrates als rechtswidrig oder staatsgefährlich gelten, ist für das Beamtenverhältnis nur soweit von Belang, als sie Auswirkungen auf die Glaubwürdigkeit des Amtes oder die Vertrauenswürdigkeit der öffentlichen Verwaltung hat (Hangartner, a. a. O., S. 398 f.). Die Beurteilung hängt wiederum in erheblichem Masse von den Aufgaben des entsprechenden Amtes ab.