Umgekehrt verhält es sich, wenn ein Amt lediglich untergeordnete und ausführende Aufgaben umfasst. Im Sinne dieser Grundsätze ist auch die Zugehörigkeit zu extremen politischen oder anderen Vereinigungen zu beurteilen. Auszugehen ist davon, dass das Gesetz mit Bezug auf die Zugehörigkeit zu Vereinigungen eine liberale Regelung enthält (Art. 13 Abs. 2 BtG).