Welche Beschränkungen sich für das ausserdienstliche Verhalten ergeben, hängt in erheblichem Masse von den Anforderungen des einzelnen Amtes ab. Je höher die entsprechenden Anforderungen sind und je näher ein entsprechendes Amt zum Bereich der Leitungsaufgaben gehört und die öffentliche Verwaltung repräsentiert, desto höher sind die Anforderungen, die sich für das Verhalten ausserhalb des Dienstes ergeben, damit Glaubwürdigkeit und Funktionstüchtigkeit der Verwaltung nicht beeinträchtigt werden. Umgekehrt verhält es sich, wenn ein Amt lediglich untergeordnete und ausführende Aufgaben umfasst.