12 des Dienstes gleichermassen umfassend der beamtenrechtlichen Wertung unterliege wie das Verhalten im Dienst. Vielmehr soll das Verhalten ausser Dienst nur insofern für das Dienstverhältnis des Beamten von Bedeutung werden, als es nachteilige Auswirkungen auf das vom Beamten bekleidete Amt hat (vgl. für die verfassungsrechtlichen Schranken von Regelungen für das inner- und ausserdienstliche Verhalten insbes. BGE 120 Ia 205 f. E. 3; vgl. auch Peter Hänni, Die Treuepflicht im öffentlichen Dienstrecht, Freiburg i. Ue. 1982, S. 33 ff.