13 Abs. 2 BtG bezeichneter Verein in Frage stehe, der Zwecke verfolge oder Mittel vorsehe, die rechtswidrig oder staatsgefährlich seien und solange diese Aktivitäten weder Auswirkungen auf die dienstliche Tätigkeit hätten noch gegen Art. 261bis (Rassendiskriminierung) des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) verstiessen. b. Art. 24 BtG bestimmt in der geltenden Fassung, dass der Beamte sich durch sein Verhalten der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen hat, die seine dienstliche Stellung erfordert.