Arbeitsplatz bei den SBB verfasst und versandt hätte. Es ist auch ausgeführt worden, die Aktivitäten des Beschwerdeführers bei der rechtsextremen Vereinigung stellten für sich alleine keine Verletzung von Dienstpflichten dar. Die Zugehörigkeit zur rechtsextremen Vereinigung sei beamtenrechtlich unbeachtlich, solange nicht ein vom Bundesrat gemäss Art. 13 Abs. 2 BtG bezeichneter Verein in Frage stehe, der Zwecke verfolge oder Mittel vorsehe, die rechtswidrig oder staatsgefährlich seien und solange diese Aktivitäten weder Auswirkungen auf die dienstliche Tätigkeit hätten noch gegen Art.