Aus den gleichen Gründen sind die angebotenen Beweise auch im vorliegenden Verfahren nicht zu erheben. 9.a. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die von ihm versandten Fax-Dokumente seien eine private, nicht für die Öffentlichkeit bestimmte Angelegenheit gewesen. Diese seien wider seinen Willen in die Öffentlichkeit getragen worden. Dort sei die Angelegenheit von den Medien aufgebauscht worden. Die in den Dokumenten enthaltenen Äusserungen hätten keine Entsprechung im Verhalten gefunden, das der Beschwerdeführer im Dienst gegenüber Randgruppen und Ausländer gezeigt habe.