Der angefochtene Entscheid verstösst angesichts dieser Vorkommnisse auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wenn von einer Wiederwahl gänzlich abgesehen und nicht in Erwägung gezogen wurde, eine Wiederwahl mit Vorbehalt vorzunehmen. Die BA SBB konnte unter diesen Umständen auch darauf verzichten, Beweise über die dienstlichen Leistungen des Beschwerdeführers und über die behauptete Abkehr vom Rechtsextremismus zu erheben. Aus den gleichen Gründen sind die angebotenen Beweise auch im vorliegenden Verfahren nicht zu erheben. 9.a.