Die massiven Verfehlungen der Treuepflicht und das Aufsehen, welche die Äusserungen des Beschwerdeführers in der Öffentlichkeit gefunden haben, stellen einen triftigen Grund dar, um den Beschwerdeführer für die neue Amtsdauer 1997-2000 nicht mehr wiederzuwählen. Der angefochtene Entscheid verstösst angesichts dieser Vorkommnisse auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wenn von einer Wiederwahl gänzlich abgesehen und nicht in Erwägung gezogen wurde, eine Wiederwahl mit Vorbehalt vorzunehmen.