11 vorliegenden Falle zudem deshalb, weil der Beschwerdeführer einzelne Dokumente an seinem Arbeitsplatz sogar noch nach dem 25. Juli 1994, also zu einem Zeitpunkt verfasst und versandt hat, als er wegen der missbräuchlichen Verwendung der SBB-Fernmeldeeinrichtungen bereits mit einer strengen Ermahnung belegt worden war. Die massiven Verfehlungen der Treuepflicht und das Aufsehen, welche die Äusserungen des Beschwerdeführers in der Öffentlichkeit gefunden haben, stellen einen triftigen Grund dar, um den Beschwerdeführer für die neue Amtsdauer 1997-2000 nicht mehr wiederzuwählen.