Der Beschwerdeführer hat mit der Abfassung und dem Versand der Dokumente von seinem Arbeitsplatz aus die ihm obliegende Treuepflicht in schwerwiegender Weise verletzt. Er konnte nicht ausschliessen, dass die Dokumente in die Öffentlichkeit gelangen und die SBB deswegen in eine äusserst unangenehme Situation gebracht würden. Dass die erwähnten Umstände an der Zulässigkeit der Nichtwiederwahl nichts ändern, gilt im