Zutreffend ist auch, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Dokumente nicht für die Öffentlichkeit bestimmt hat. Diese sind durch seinen ehemaligen Sportlehrer nach beträchtlicher Zeit und unter Begleitumständen, die nicht über alle Zweifel erhaben scheinen, in die Öffentlichkeit gebracht worden. Das alles vermag im konkreten Fall wegen des massiv rassistischen und menschenverachtenden Inhalts der Fax-Dokumente an der Zulässigkeit der Nichtwiederwahlverfügung gleichwohl nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer hat mit der Abfassung und dem Versand der Dokumente von seinem Arbeitsplatz aus die ihm obliegende Treuepflicht in schwerwiegender Weise verletzt.