Es ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer in seinem dienstlichen Verhalten gegenüber den Menschengruppen, die er in seinen Fax-Dokumenten in einer menschenverachtenden Weise verunglimpfte, korrekt verhielt. Der Beschwerdeführer übt als Betriebsdisponent zudem eine eher untergeordnete Funktion aus, in welcher mit Bezug auf die Treuepflicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen zu stellen sind. Zutreffend ist auch, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Dokumente nicht für die Öffentlichkeit bestimmt hat.