Wohl hat er am 19. September 1996 auf seinen Wunsch hin von der BA SBB ein ausgezeichnetes Zwischenzeugnis erhalten, das sich mit seinen eigentlichen dienstlichen Leistungen befasst. Indes ergibt sich aus den Akten des Disziplinarverfahrens, dass die dienstlichen Leistungen des Beschwerdeführers mehrfach Anlass zu Beanstandungen gegeben haben. Es ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer in seinem dienstlichen Verhalten gegenüber den Menschengruppen, die er in seinen Fax-Dokumenten in einer menschenverachtenden Weise verunglimpfte, korrekt verhielt.