Das habe er insbesondere dadurch unter Beweis gestellt, dass er die entsprechenden Utensilien vernichtet habe. b. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die dienstlichen Leistungen des Beschwerdeführers für sich alleine keinen Grund für eine Nichtwiederwahl gegeben hätten. Zwar lässt sich entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht sagen, dass seine dienstlichen Leistungen geradezu tadellos gewesen seien. Wohl hat er am 19. September 1996 auf seinen Wunsch hin von der BA SBB ein ausgezeichnetes Zwischenzeugnis erhalten, das sich mit seinen eigentlichen dienstlichen Leistungen befasst.