Die Nichtwiederwahlverfügung kann auch unter Berücksichtigung der übrigen Umstände nicht als ungerechtfertigt oder unangemessen bezeichnet werden. a. Der Beschwerdeführer beruft sich einerseits darauf, dass seine dienstlichen Leistungen tadellos gewesen seien, und andererseits, dass die Fax-Dokumente überhaupt nicht für die Öffentlichkeit bestimmt gewesen seien, sondern durch seinen ehemaligen Sportlehrer aus persönlichen Gründen in die Öffentlichkeit gebracht worden seien. Auch habe sich der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit vom Rechtsextremismus distanziert. Das habe er insbesondere dadurch unter Beweis gestellt, dass er die entsprechenden Utensilien vernichtet habe.