10 sei selber Sohn von Einwanderern und er habe zahlreiche ausländische Freunde verschiedener Nationen, an der Zulässigkeit und Angemessenheit der Nichtwiederwahl aufgrund der festgestellten Verletzung der Treuepflicht nichts zu ändern. Zwar ist es durchaus glaubhaft, dass der Beschwerdeführer mit mehreren Ausländern freundschaftlich verkehrte. Es besteht jedoch keine Veranlassung, die Hasstiraden des Beschwerdeführers in den Fax-Dokumenten deshalb weniger negativ zu gewichten, weil er mit einzelnen Ausländern freundschaftlich verkehrt hat. Das gleiche gilt für den Umstand, dass der Beschwerdeführer selber Sohn ausländischer Eltern ist.