b. Die BA SBB durfte die Nichtwiederwahl des Beschwerdeführers aufgrund der von ihm am Arbeitsplatz verfassten und von dort aus versandten Fax-Dokumente ohne Verletzung von Bundesrecht verfügen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers habe es sich bei diesen Fax-Sendungen nur um ein «Spiel» zwischen ihm und seinem ehemaligen Sportlehrer gehandelt. Bereits im Disziplinarverfahren hat die KD SBB mit überzeugender Begründung dargelegt, dass diese Darstellung unglaubwürdig sei. Zwar ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Dokumente mit dem verwerflichen Inhalt, wie es oben geschildert worden ist, vom Arbeitsplatz aus einzig an seinen früheren Sportlehrer gesandt hat und nicht alle Dokumente