9 Vorgesetzten, Kollegen wie auch gegenüber ausländischen Kunden ein korrektes Verhalten und gute Leistungen im fahrdienstlichen Bereich attestiert worden seien. 7.a. Gemäss Art. 24 Abs. 1 BtG hat sich der Beamte durch sein Verhalten der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, die seine amtliche Stellung erfordert. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten in schwerwiegendem Masse gegen die ihm obliegende Treuepflicht verstossen. Diese Fax-Sendungen weisen einen Inhalt auf, der nicht nur gegen die Grundregeln persönlichen Anstandes verstösst.