In der Disziplinarverfügung vom 30. November 1995 waren dem Beschwerdeführer neben der Übermittlung der erwähnten Dokumente eine Reihe weiterer, allerdings weniger schwer wiegender Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt worden. In der Disziplinarverfügung wurde aber festgehalten, dass dem Beschwerdeführer sowohl gegenüber