Davon ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. b. Dem Beschwerdeführer war indes bereits am 15. Juli 1994 eine strenge Ermahnung erteilt worden, weil er am 25. Mai 1994 die Fernmeldeeinrichtung der SBB dazu benutzt hatte, einer Kollegin auf einer anderen SBB-Dienststelle eine private Meldung zu übermitteln. Die Meldung bezog sich auf einen bevorstehenden rechtsextremen Anlass. c. In der Disziplinarverfügung vom 30. November 1995 waren dem Beschwerdeführer neben der Übermittlung der erwähnten Dokumente eine Reihe weiterer, allerdings weniger schwer wiegender Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt worden.