Im vorliegenden Fall steht aufgrund der rechtskräftigen Disziplinarverfügung der KD SBB vom 30. November 1995 fest, dass der Beschwerdeführer zwischen Mai 1993 und März 1995 von seinem Arbeitsplatz aus mit dem Fax-Gerät der SBB ungefähr 50 Dokumente an seinen ehemaligen Sportlehrer übermittelt hat. In der Disziplinarverfügung ist in zutreffender Weise dargelegt worden, dass die Dokumente sich aufteilen lassen in solche mit einem rassistischen, menschenverachtenden Inhalt, die sich vor allem gegen Asylanten richten, in solche mit rechtsextremen Liedern und Gedichten, in solche mit rechtsextremen Zeichen und Parolen, in solche mit massiven