Wie das Bundesgericht in BGE 103 Ib 323 ausgeführt hat, erleichtern während der abgelaufenen Amtsdauer durchgeführte Disziplinarverfahren diese Gesamtbeurteilung. 6.a. Im vorliegenden Fall steht aufgrund der rechtskräftigen Disziplinarverfügung der KD SBB vom 30. November 1995 fest, dass der Beschwerdeführer zwischen Mai 1993 und März 1995 von seinem Arbeitsplatz aus mit dem Fax-Gerät der SBB ungefähr 50 Dokumente an seinen ehemaligen Sportlehrer übermittelt hat.