55 BtG aufgelöst werden. Bei der Erneuerung des Beamtenverhältnisses nach Ablauf der Amtsdauer ist dagegen das gesamte verschuldete und unverschuldete Verhalten des Beamten in der Vergangenheit zu überprüfen und es ist auf Grund der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit zu entscheiden, ob der Beamte hinsichtlich Tauglichkeit und Verhalten den Anforderungen des Amtes weiterhin genügen wird. Wie das Bundesgericht in BGE 103 Ib 323 ausgeführt hat, erleichtern während der abgelaufenen Amtsdauer durchgeführte Disziplinarverfahren diese Gesamtbeurteilung.