8 mit der Verhängung der Disziplinarmassnahme sei dieses Ziel erreicht und für eine Nichtwiederwahl bestehe keine Rechtfertigung mehr. Ein solcher Einwand verkennt, dass die Wahlbehörde im Zeitpunkt der Erneuerung des Beamtenverhältnisses einen wesentlich grösseren Ermessenspielraum hat als während der Amtsdauer (BGE 103 Ib 323). Während der Amtsdauer kann das Dienstverhältnis nur wegen eines schweren Disziplinarfehlers im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Ziff. 9 BtG oder aus einem wichtigen Grund im Sinne von Art. 55 BtG aufgelöst werden.