Disziplinarmassnahme noch die Nichtwiederwahl stellen Strafen im Rechtssinne dar. Von einer zweimaligen Bestrafung kann nur schon aus diesem Grunde keine Rede sein. Die Nichtwiederwahl ist aber auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Disziplinarmassnahme darauf abzielt, die korrekte Erfüllung der Verwaltungsaufgaben zu gewährleisten sowie Ansehen und Vertrauenswürdigkeit der Verwaltungsbehörden sicherzustellen (Häfelin/Müller, a. a. O., S. 226 ff., Rz. 960 ff.). Es lässt sich nicht einwenden,