unter Beachtung der oben dargestellten Grundsätze gehandhabt wird. 5. Gegen den Beschwerdeführer wurde am 30. November 1995 wegen der Aktivitäten, die im wesentlichen Anlass zur Nichtwiederwahl für die Amtsdauer 1997-2000 gaben, eine Disziplinarmassnahme ausgesprochen. Die betreffende Kreisdirektion der SBB (KD SBB) verfügte als Disziplinarbehörde die Diensteinstellung für 5 Tage mit Lohnentzug (Art. 31 Abs. 1 Ziff. 4 BtG) und drohte die fristlose Entlassung im Wiederholungsfalle (Art. 31 Abs. 2 BtG) an. Der Beschwerdeführer macht zu Unrecht geltend, dass damit eine Nichtwiederwahl nicht mehr verfügt werden könne, weil er sonst für das gleiche Verhalten zweimal bestraft werde. Weder die