Die Wahlbehörde berücksichtigt dabei das gesamte verschuldete und unverschuldete Verhalten der Beamtin oder des Beamten in der Vergangenheit und sie entscheidet auf Grund der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit, ob die Beamtin oder der Beamte hinsichtlich Tauglichkeit und Verhalten den Anforderungen des Amtes genügt (BGE 103 Ib 323). Nach der AZ 7/96 der Generaldirektion der SBB wird für eine vorbehaltlose Wiederwahl gefordert, dass Leistungen und Verhalten gut sein müssen, wobei ein strenger Massstab anzulegen ist (Ziff. 3.1). Andernfalls ist eine Wiederwahl mit Vorbehalt oder eine Nichtwiederwahl vorzunehmen. Das steht mit der gesetzlichen Regelung nicht in Widerspruch, wenn die Weisung