SR 172.221.121.1, AS 1996 203]; Allgemeine Zirkularweisung der Generaldirektion der SBB vom 20. Februar 1996 über die Wiederwahl der Beamtinnen/Beamten für die Amtsdauer 1997-2000 [AZ 7/96]; Ziff. 3.1). Die Wahlbehörde berücksichtigt dabei das gesamte verschuldete und unverschuldete Verhalten der Beamtin oder des Beamten in der Vergangenheit und sie entscheidet auf Grund der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit, ob die Beamtin oder der Beamte hinsichtlich Tauglichkeit und Verhalten den Anforderungen des Amtes genügt (BGE 103 Ib 323).