55 BtG ist dagegen nicht erforderlich. Ebensowenig ist erforderlich, dass der Beamtin oder dem Beamten ein Verhalten vorzuwerfen ist, das nach Art. 30 BtG Anlass zu disziplinarischen Sanktionen geben könnte (BGE 103 Ib 322 f., 99 Ib 236 f.). Triftige Gründe sind insbesondere gegeben, wenn die Tauglichkeit für das Amt, die dienstlichen Leistungen sowie das Verhalten einer Beamtin oder eines Beamten die Wiederwahl nicht mehr rechtfertigen (vgl. dazu Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Wiederwahl der Beamtinnen und Beamten der allgemeinen Bundesverwaltung für die Amtsdauer 1997-2000 vom 10. Januar 1996 [Wahlverordnung] SR 172.221.121.1, AS 1996 203];