Die Wahlbehörde entscheidet über seine Erneuerung nach freiem Ermessen. Das System der Amtsdauer will es dem Gemeinwesen unter anderem ermöglichen, sich von einer Beamtin oder einem Beamten zu trennen, wenn dies im Interesse der bestmöglichen Erfüllung der staatlichen Aufgaben als wünschenswert erscheint (BGE 105 Ia 274). In Rechtsprechung und Lehre ist jedoch anerkannt, dass auf die Erneuerung nur zu verzichten ist, wenn ein zureichender, triftiger Grund dafür vorliegt. Ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 55 BtG ist dagegen nicht erforderlich.