7 Behörde. Im folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die BA SBB mit Grund annehmen durfte, dass der Beschwerdeführer aufgrund des bereits feststehenden Sachverhaltes nicht wiederzuwählen sei und dass die angebotenen Beweise mangels Erheblichkeit nicht abzunehmen seien. 4. Gemäss Art. 57 Abs. 1 BtG erlischt das Dienstverhältnis mit Ablauf der Amtsdauer. Die Wahlbehörde entscheidet über seine Erneuerung nach freiem Ermessen.