einer eigentlichen vorweggenommenen Beweiswürdigung zu einem entsprechenden Schluss kam. Andernfalls hat sie die Beweise zu erheben und gegebenenfalls das mit der Weisung der Generaldirektion der SBB nicht vereinbare Beweisergebnis der vorgesetzten Stelle zur Kenntnis zu bringen, damit sie aufgrund der Sachlage auf die Weisung zurückkomme. c.