diesem vorgetragenen Einwendungen vermöchten an der Berechtigung der Nichtwiederwahl aufgrund des feststehenden Sachverhaltes nichts zu ändern. Das ist keineswegs mit dem blossen Hinweis der BA SBB gleichzusetzen, die vorgesetzte Behörde habe ihr die Weisung zur Nichtwiederwahl des Beschwerdeführers erteilt. Die blosse Weisung der vorgesetzten Behörde konnte die Überzeugung, dass die Nichtwiederwahl des Beschwerdeführers aufgrund des bereits feststehenden Sachverhaltes rechtmässig und angemessen sei und dass die vorgetragenen Einwendungen daran nichts zu ändern vermöchten, nicht zu rechtfertigen. Die BA SBB durfte auf die Abnahme der angebotenen Beweise nur verzichten, wenn sie aufgrund