Die Behörde kann die Abnahme eines angebotenen Beweises jedoch verweigern, wenn sie aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener Beweiswürdigung berechtigterweise annehmen kann, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert werde (vgl. BGE 103 Ia 491 f. E. 5, 115 Ia 100 f. E. 5b, 117 Ia 268 f. E. 4b, 119 Ib 505 f. E. 5b/bb). Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die BA SBB die Abnahme der ihr angebotenen Beweise ablehnen konnte, wenn sie davon ausgehen durfte, der bereits feststehende Sachverhalt rechtfertige die Nichtwiederwahl des Beschwerdeführers und die von