SBB hat die Abnahme der Beweise abgelehnt und dies damit begründet, dass die Generaldirektion der SBB ihr die Weisung erteilt habe, den Beschwerdeführer nicht wiederzuwählen. Dieser Verzicht auf die Abnahme der angebotenen Beweise ist zwar im Ergebnis, nicht jedoch in der Begründung haltbar. Für das Verwaltungsverfahren im Bund ist der Anspruch auf rechtliches Gehör in den Art. 29 ff. VwVG (vgl. dazu auch BGE 120 IV 244 E. 2b/cc) geregelt. Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt die Behörde die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese für den Entscheid erheblich und zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.