6 gelangt, dass die extremen Gruppierungen der Rechtsradikalen seinen von ihm an sich verfochtenen Überzeugungen nicht gerecht würden. Er habe sich nicht nur für sein Verhalten entschuldigt und die in der rechtsradikalen Szene gängigen Ausrüstungsgegenstände verbrannt. Zum Beweis wird unter anderem die Befragung von Vorgesetzten und von verschiedenen Personen aus dem ausländischen Bekanntenkreis des Beschwerdeführers beantragt. b. Die BA SBB hat die Abnahme der Beweise abgelehnt und dies damit begründet, dass die Generaldirektion der SBB ihr die Weisung erteilt habe, den Beschwerdeführer nicht wiederzuwählen.