Der Beschwerdeführer rügt vorab, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, weil im Verfahren vor der BA SBB, das zur Nichtwiederwahl führte, keine Beweise abgenommen worden seien. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zu der ihm in Aussicht gestellten Nichtwiederwahl geltend gemacht hatte, dass er sich im Verkehr mit dem Publikum oder mit anderen Mitarbeitern oder mit seinen Vorgesetzten stets korrekt und nie als Rechtsextremist oder Rechtsradikaler verhalten habe.