Der Antrag, es sei ein rechtmässiges Verfahren, inklusive Beweisabnahme, durchzuführen, ist kein Begehren, über das selbständig zu entscheiden ist. Soweit einzelne Beweisbegehren gestellt worden sind, ist über die Abnahme von Beweisen in den Erwägungen zu befinden. 2. (...) 3.a. Der Beschwerdeführer rügt vorab, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, weil im Verfahren vor der BA SBB, das zur Nichtwiederwahl führte, keine Beweise abgenommen worden seien.